Ratgeber

Nebenkostenabrechnung erstellen lassen

Rechtssichere Abrechnungen für Vermieter in Eschweiler, Stolberg und der Region — sparen Sie Zeit und vermeiden Sie teure Fehler.

Was ist die Nebenkostenabrechnung?

Die Nebenkostenabrechnung (auch Betriebskostenabrechnung genannt) ist die jährliche Aufstellung der vom Vermieter angefallenen Kosten, die auf die Mieter nach tatsächlichem Verbrauch oder Wohnfläche umgelegt werden dürfen. Sie ist eine der wichtigsten Pflichten eines Vermieters — und gleichzeitig eine häufige Streitquelle.

Viele Vermieter unterschätzen die Komplexität: Abrechnungsfristen, umlagefähige Kostenarten, korrekte Verteilungsmaßstäbe und formale Anforderungen müssen exakt eingehalten werden.

Wann muss die Abrechnung erfolgen?

Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen und dem Mieter zukommen lassen.

Wichtig: Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Verspätete Abrechnungen können unwirksam sein — der Vermieter verliert dann seinen Anspruch auf Nachzahlung.

Welche Kosten sind umlagefähig?

Die umlagefähigen Betriebskosten sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend aufgeführt. Dazu gehören unter anderem:

  • Grundsteuer
  • Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
  • Heizung und Warmwasser (inkl. Betriebsstrom)
  • Schornsteinreinigung
  • Gebäudereinigung und Winterdienst
  • Gartenpflege
  • Aufzugswartung
  • Beleuchtung (Allgemeinflächen)
  • Hausmeisterdienste
  • Abfallbeseitigung
  • Versicherungen (Gebäude-, Haftpflicht-, Glasversicherung)

Nicht umlagefähig sind dagegen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Renovierungskosten oder Verwaltungskosten — diese trägt der Vermieter allein.

Häufige Fehler vermeiden

  • Fristversäumnis: Die 12-Monats-Frist ist strikt. Eine Abrechnung, die am 13. Monat erstellt wird, ist unwirksam.
  • Fehlende Nachweise: Jeder Posten muss durch Rechnungen belegt sein. Schätzungen oder Pauschalen sind nicht zulässig.
  • Falsche Verteilung: Kosten müssen nach den im Mietvertrag vereinbarten Schlüsseln umgelegt werden (z. B. nach Wohnfläche, Nutzfläche oder Personenzahl).
  • Unvollständige Darstellung: Die Abrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar sein. Eine simple Summe reicht nicht aus.
  • Vorauszahlungen nicht berücksichtigen: Die geleisteten Vorauszahlungen des Mieters müssen mit den tatsächlichen Kosten verrechnet werden.

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